BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 1/20
VG Berlin 17. Mai 2018
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OVG Berlin-Brandenburg 22. Oktober 2019
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BVerwG 9. November 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) gelegenes Wohngrundstück. Das Bezirksamt übt das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB aus. Die Klägerin begehrt ein Negativzeugnis über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Vorurteile auf und verpflichtet zur Negativzeugniserteilung. § 26 Nr. 4 BauGB schließt die Ausübung des Vorkaufsrechts aus, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen der Erhaltungssatzung bebaut und genutzt wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; zukünftige Entwicklungen sind unbeachtlich.

Praxishinweis
Bei Vorkaufsrechten in Erhaltungsgebieten ist § 26 Nr. 4 BauGB strikt zu beachten. Die Ausübung ist ausgeschlossen, wenn die gegenwärtige Nutzung den Erhaltungszielen entspricht. Prognosen künftiger Nutzungsänderungen rechtfertigen keine Vorkaufsrechtsausübung. Dies begrenzt die Eingriffsmöglichkeiten der Kommune erheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - 4 C 1/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 C 1/20
    Entscheidungsdatum : 9. November 2021
    Amtliche Quelle :

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