Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
20. Juli 2004
20. Juli 2004
>
Version
20. September 2013
20. September 2013
>
Version
13. Mai 2017
13. Mai 2017
>
Version
1. November 2020
1. November 2020
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
28. Juli 2026
28. Juli 2026
>
Version
5. August 2026
5. August 2026
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
- 1.
- zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
- 2.
- zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
- 3.
- bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
- 1.
- die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
- 1a.
- die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
- 2.
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
- 3.
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
- 4.
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- 5.
- das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
- 6.
- sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 228
- 1. wirklich genehmigungsfähig in Berlin?Eingeschränkter ZugriffDr. Lotte Herwig · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 12. Juni 2025
- 2. Kein Milieuschutz bei nachträglichem Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen in AltbautenEingeschränkter ZugriffDr. Lotte Herwig · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 26. Juni 2012
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2026
- 4. Vorträge zu "Milieuschutzsatzungen in Berlin"Eingeschränkter ZugriffDr. Lotte Herwig · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 20. Dezember 2014
- 5. Das Baulandmobilisierungsgesetz - „Kraftstoff“ für die Bauwirtschaft?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-blumenthal.de · 28. November 2021
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2026
- 7. "Umwandlungsverbot" in Berliner MilieuschutzgebietenEingeschränkter ZugriffDr. Lotte Herwig · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 5. März 2015
- 8. eine Aufhebung und fünf neue soziale ErhaltungsverordnungenEingeschränkter ZugriffDr. Lotte Herwig · www.jakobyrechtsanwaelte.de · 30. Mai 2016
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 20/8654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der WärmenetzeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 2. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 3. 20/12734 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. September 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. September 2024
- 4. 20/12677 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. August 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. August 2024
- 5. 20/8854 - Antrag: Clubs und Festivals schützen - Clubsterben stoppenBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2023
- 6. 20/14409 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13975 - Wohnungspolitische Bilanz der Bundesrepublik Deutschland seit 2014Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 7. 20/8657 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 8. 20/13638 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung - Drucksache 20/13091 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. November 2024