BGH, Urteil vom 31.07.2012 - X ZR 154/11
AG Neuss 14. Januar 2011
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BGH 31. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger buchte bei einem Unternehmen eine Wohnmobilreise, wobei allein die Beklagte 1 Inhaberin war. Der Beklagte 2, Angestellter, trat auf der Buchungsbestätigung als Mitinhaber auf. Der Kläger verlangt Rückzahlung von Reisepreisanteilen wegen Mängeln und nicht gerechtfertigter Einwegmiete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Klageabweisung des Beklagten 2 und begründet dessen Haftung aus Rechtsscheinsgründen (§§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB). Der Beklagte 2 hat durch die Buchungsbestätigung den Anschein einer Mitinhaberschaft erzeugt und muss sich so behandeln lassen, als wäre er Vertragspartner. Die Rückzahlungspflicht folgt aus §§ 651a ff. BGB für Reiseverträge.

Praxishinweis
Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften kann ein Dritter für vertragliche Verpflichtungen haften, wenn er einen Rechtsschein als Mitinhaber erzeugt. Dies gilt auch bei fehlender tatsächlicher Inhaberschaft und schützt Vertragspartner vor Erfüllungsausfällen. Sorgfalt bei der Gestaltung von Buchungsbestätigungen ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.07.2012 - X ZR 154/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 154/11
Entscheidungsdatum : 30. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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