BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
BAG 20. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war zunächst bei einem insolventen Unternehmen beschäftigt, wechselte über ein Leiharbeitsverhältnis zu einem verbundenen Unternehmen und erhielt dort einen neuen Arbeitsvertrag. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Streit besteht über die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht nicht geprüft hat, ob eine konkludente Vereinbarung zur Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten vorliegt oder ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Zeiten als Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. Ein Betriebsübergang oder Gemeinschaftsbetrieb i.S.d. § 613a BGB liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung erforderlich. Zeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bleiben unberücksichtigt. Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns begründen keine automatische Anrechnung ohne besondere Umstände.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 859/11
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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