BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 385/25
BGH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, Raubes, Beleidigung u.a. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnet das Landgericht Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und Vorwegvollzug an. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen Schuldspruch und Maßregelvollzug.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) mangels wirksamem Strafantrag (§ 77 Abs. 3, § 194 StGB) auf. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird aufgehoben, da die erforderliche „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für den Therapieerfolg nicht tragfähig begründet ist. Insbesondere fehlt eine umfassende Gesamtwürdigung negativer Prognosefaktoren und eine nachvollziehbare Behandlungsdauerbegründung.

Praxishinweis
Bei Unterbringung nach § 64 StGB ist eine detaillierte, auf Tatsachen gestützte Prognose mit Abwägung aller positiven und negativen Faktoren zwingend. Fehlende oder widersprüchliche Begründungen führen zur Aufhebung. Zudem ist bei Beleidigungen Minderjähriger auf fristgerechten Strafantrag (§ 77b StGB) zu achten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 385/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 385/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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