BPatG, Beschluss vom 20.08.2013 - 25 W (pat) 65/11
BPatG 20. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ihre Wortmarke „Protego“ (Kl. 5, 42, 44) durch die Beklagte, Inhaberin der älteren Gemeinschaftsmarke „PROTELOS“ (Kl. 5). Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken für pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Dienstleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Verwechslungsgefahr für die Dienstleistungen (Kl. 44), bejaht sie jedoch für die pharmazeutischen Waren (Kl. 5) gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Abs. 2 MarkenG. Die Marken weisen eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit auf, die trotz unterschiedlicher Endungen und fehlender Bedeutungswahrnehmung durch den Verkehr eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Waren sind überdurchschnittlich ähnlich, da sie ergänzend eingesetzt werden können.

Praxishinweis
Bei pharmazeutischen Marken ist auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine klangliche Ähnlichkeit relevant. Ein abweichender Bedeutungsgehalt mindert die Verwechslungsgefahr nur, wenn er vom Verkehr unmittelbar erfasst wird. Dienstleistungen sind nur bei hoher Zeichenähnlichkeit und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke gefährdet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 20.08.2013 - 25 W (pat) 65/11
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 25 W (pat) 65/11
    Entscheidungsdatum : 19. August 2013
    Amtliche Quelle :

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