BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - I ZB 13/11
BPatG 4. Februar 2011
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BGH 8. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Inhaber einer Wortmarke „Neuschwanstein“ begehrt deren Erhalt gegen Löschungsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke ist für vielfältige Waren und Dienstleistungen eingetragen, u.a. Reiseandenken, pharmazeutische Erzeugnisse und Finanzdienstleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Schutzentziehung für typische Souvenirwaren, da „Neuschwanstein“ vom Verkehr nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Für pharmazeutische Erzeugnisse, Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen, sodass die Sache zurückverwiesen wird. Ein Freihaltebedürfnis wegen Kulturguts begründet keine fehlende Unterscheidungskraft.

Praxishinweis
Bei Markenbezeichnungen aus bekannten Sehenswürdigkeiten ist differenziert nach Waren/Dienstleistungen zu prüfen, ob der Verkehr die Marke als Herkunftshinweis wahrnimmt. Ein Hinweis auf Einschränkung des Warenverzeichnisses im Löschungsverfahren ist nicht verpflichtend. Freihaltebedürfnisse aus kultureller Bedeutung sind für § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unbeachtlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - I ZB 13/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 13/11
Entscheidungsdatum : 7. März 2012
Amtliche Quelle :

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