BVerfG, Beschluss vom 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
BVerfG 28. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Verfassungsmäßigkeit der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 21 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in Verbindung mit § 8 RED-G, die Übermittlungen personenbezogener, mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener Daten durch Verfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden regeln.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Übermittlungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG für verfassungswidrig, da sie nicht durchgehend normenklar sind, keine hinreichenden Übermittlungsschwellen (insb. konkretisierte Gefahr bzw. verdichteter Tatverdacht) vorsehen und keine spezifische Protokollierungspflicht enthalten. Die Bundesgesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG wird bejaht. Eine befristete Fortgeltung bis 31.12.2023 wird angeordnet.

Praxishinweis
Übermittlungen nachrichtendienstlich erhobener personenbezogener Daten an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden bedürfen künftig klarer, normklarer Voraussetzungen mit strengen Übermittlungsschwellen und Protokollierungspflichten. Die Entscheidung betont die Bedeutung des informationellen Trennungsprinzips und schränkt die Übermittlung auf besonders schwere Straftaten ein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2354/13
Entscheidungsdatum : 27. September 2022
Amtliche Quelle :

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