BGH, Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17
AG Düsseldorf 11. August 2016
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LG Düsseldorf 13. Juli 2017
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BGH 27. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer höheren Beteiligung an den Bewertungsreserven aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung gemäß § 153 Abs. 3 VVG. Die Beklagte kürzte die Bewertungsreserve unter Berufung auf aufsichtsrechtliche Sicherungsregelungen des § 56a VAG a.F.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. für verfassungskonform und nicht als unzulässige Rückwirkung. Es betont den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung der dauerhaften Erfüllbarkeit von Zinsgarantien. Die Beklagte muss jedoch den konkreten Sicherungsbedarf substantiiert darlegen; hierzu fehlen Feststellungen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Die Kürzung von Bewertungsreserven nach § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer konkreten Nachweisführung des Sicherungsbedarfs durch den Versicherer. Versicherungsnehmer können zivilrechtliche Überprüfung der Berechnung verlangen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 27. Juli 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 201/17
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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