BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 5/06
LAG Berlin 11. November 2005
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BAG 14. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt Unterlassung der Duldung von Dienstreiseantritten vor 7.00 Uhr und die Feststellung, dass Fahrzeiten von der Wohnung zu auswärtigen Betriebsversammlungen voll auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Die Arbeitgeberin duldet vorzeitige Dienstreisen ohne Arbeitsleistung während der Fahrt und erstattet nur kostengünstige Verkehrsmittel.

Entscheidungsgründe
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG greift nicht, da Dienstreisezeiten ohne Arbeitsleistung keine Arbeitszeit i.S.d. Betriebsvereinbarung (§§ 3, 12 BV) und des Mitbestimmungsrechts sind. Fahrten zu Betriebsversammlungen von der Wohnung aus sind keine Dienstreisen i.S.d. BV und daher nicht voll auf Arbeitszeit anzurechnen.

Praxishinweis
Dienstreisezeiten ohne Arbeitsleistung unterfallen nicht der Mitbestimmung über Lage und Dauer der Arbeitszeit. Arbeitgeber dürfen Dienstreiseantritte vor betrieblicher Arbeitszeit dulden. Fahrten zu Betriebsversammlungen von der Wohnung sind keine Dienstreisen und begründen keinen Anspruch auf volle Anrechnung als Arbeitszeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 5/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 5/06
Entscheidungsdatum : 13. November 2006

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