BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15
BVerwG 15. April 2015
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BVerwG 15. April 2015
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BVerwG 15. April 2015
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BVerfG 3. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine kommunal gehaltene Wohnungsbaugesellschaft, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern. Sie rügt Verletzungen der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GG.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden mangels Beschwerdebefugnis nicht angenommen. Die Klägerin ist als juristische Person des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, nicht grundrechtsfähig, da sie keinem durch Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet ist. Grundrechte schützen vorrangig natürliche Personen.

Praxishinweis
Juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten werden und öffentliche Aufgaben erfüllen, sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Verfassungsbeschwerden gegen kommunale Abgabenbescheide sind daher regelmäßig unzulässig, wenn keine Zuordnung zu einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1766/15
Entscheidungsdatum : 2. November 2015
Amtliche Quelle :

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