BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13
VG Göttingen 21. November 2012
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OVG Niedersachsen 19. Juni 2013
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BVerfG 24. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde auf einer Versammlung von der Polizei zur Identitätsfeststellung aufgefordert, nachdem er und seine Begleiterin Polizeibeamte filmten. Die Polizei nahm an, die Aufnahmen könnten rechtswidrig verbreitet werden. Die Verwaltungsgerichte bestätigten die Maßnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Identitätsfeststellung den Kläger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Eine präventive Maßnahme ohne konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ist unzulässig. Die bloße Möglichkeit einer rechtswidrigen Bildverbreitung reicht nicht aus.

Praxishinweis
Polizeiliche Identitätsfeststellungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG bedürfen einer konkreten Gefahr. Das bloße Fotografieren von Polizeibeamten bei Versammlungen rechtfertigt keine präventive Identitätsfeststellung ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Bildverbreitung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2501/13
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text