BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 40/12
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter des Klägers beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gegen den Beklagten, einen ausländischen Staat, wegen Verletzung eines Investitionsschutzvertrags (ISV 2002). Streitgegenstand sind Schadensersatzansprüche aus hoheitlichem Handeln des Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren nach § 1061 ZPO ist ein Erkenntnisverfahren, auf das die Immunitätsregeln des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) Anwendung finden. Der Beklagte genießt Immunität für hoheitliches Handeln (acta iure imperii). Ein Verzicht auf Immunität aus der Schiedsvereinbarung im ISV 2002 ist nur für den vertraglich geregelten Anwendungsbereich gegeben. Die Bindung an den Schiedsspruch entfällt, wenn das Schiedsgericht den Anwendungsbereich verkennt.

Praxishinweis
Vor Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist die Prüfung der Immunität des Staates im Erkenntnisverfahren zwingend, insbesondere ob die streitige Investition unter den Schutzbereich des ISV fällt. Ein stillschweigender Immunitätsverzicht ist nur bei ausdrücklicher Erklärung anzunehmen.

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Fachbeiträge2

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  • 2Prof. Dr. Matthias Weller, Mag. rer. publ., MAEEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 40/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZB 40/12
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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