BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18
LG Köln 5. Oktober 2017
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OLG Köln 15. Mai 2018
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OLG Köln 21. August 2018
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BGH 15. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des durch Brand zerstörten Pkw. Die Beklagte weist auf einen Vorschaden hin, der laut Sachverständigengutachten unrepariert war. Der Kläger bestreitet Kenntnis vom Vorschaden und behauptet fachgerechte Reparatur, ohne detaillierte Nachweise vorzulegen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verweist zurück, da der Kläger trotz fehlender eigener Kenntnis des Vorschadens berechtigt ist, eine fachgerechte Reparatur unter Zeugenbeweis zu behaupten (§§ 7 Abs. 1 StVG, 287, 373 ZPO). Die Zurückweisung des Zeugenbeweises und die Überspannung der Substantiierungspflicht verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Geschädigte können auch bei unbekanntem Vorschaden eine fachgerechte Reparatur behaupten und Zeugen benennen, ohne detaillierte Reparaturbelege. Gerichte müssen angebotenen Zeugenbeweis zulassen, um eine angemessene Schadensaufklärung zu gewährleisten. Das Risiko der Nichterweislichkeit trägt der Kläger.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 377/18
Entscheidungsdatum : 14. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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