BGH, Urteil vom 02.03.2011 - XII ZR 44/09
OLG Frankfurt 28. Januar 2009
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BGH 2. März 2011

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Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten um nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB. Die Beklagte ist dauerhaft erwerbsunfähig infolge Krankheit, die erst nach Trennung auftrat. Während der Ehe verzichtete sie auf Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushalt. Der Kläger leistet Unterhalt, der vom Berufungsgericht befristet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Befristung auf, da ein ehebedingter Nachteil vorliegt: Die Beklagte erfüllt wegen der ehebedingten Erwerbsunterbrechung nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Versorgungsausgleich kompensiert diesen Nachteil nicht. Die Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB erfordert Berücksichtigung dieses Nachteils und der wirtschaftlichen Belastung des Klägers.

Praxishinweis
Bei Krankheitsunterhalt ist ein ehebedingter Nachteil auch bei fehlender Erwerbsminderungsrente möglich, wenn Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung und Haushalt fehlen. Versorgungsausgleich schließt diesen Nachteil nicht aus. Befristungen des Unterhalts sind nur bei unbilliger Fortdauer unter Berücksichtigung aller Umstände zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.03.2011 - XII ZR 44/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 44/09
Entscheidungsdatum : 2. März 2011
Amtliche Quelle :

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