BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
LSG Bayern 11. Februar 2015
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BSG 21. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter einer OHG und bezieht Elterngeld für die Elternzeit. Streit besteht über die Anrechnung seines anteiligen Jahresgewinns aus der OHG-Beteiligung auf das Elterngeld gemäß BEEG, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der Tätigkeit während der Elternzeit.

Entscheidungsgründe
Nach § 2 BEEG ist der anteilige Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb als Einkommen anzurechnen, auch wenn der Gesellschafter wegen Elternzeit seine Tätigkeit reduziert und gesellschaftsrechtlich eine Gewinnminderung vereinbart wurde. Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bleiben bestehen, sodass der Gewinnanteil trotz Tätigkeitseinschränkung elterngeldrechtlich relevant ist. Die Revision des Beklagten wird stattgegeben, die Klage abgewiesen.

Praxishinweis
Bei Elterngeldansprüchen von Mitunternehmern ist der gesamte anteilige Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb anzurechnen, auch bei gesellschaftsrechtlicher Gewinnreduzierung infolge Elternzeit. Eine Berücksichtigung nur tatsächlich erzielter Tätigkeitsvergütungen ist unzulässig, um den Gleichlauf von Steuer- und Elterngeldrecht zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10 EG 3/15 R
    Entscheidungsdatum : 20. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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