BSG, Urteil vom 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R
SG Kassel 7. Februar 2018
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LSG Hessen 5. Februar 2020
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BSG 21. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht Alg II und übt nebenberuflich steuerfreie Tätigkeiten als Übungsleiter für einen steuerbegünstigten Verein sowie ein Fitnessstudio aus. Streit besteht über die Anrechnung eines erhöhten Grundfreibetrags nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für April 2016.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Steuerbefreiung der Einnahmen aus der Vereinstätigkeit vorliegen. § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II gewährt einen erhöhten Freibetrag unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ist. Die Nebenberuflichkeit und Gemeinnützigkeit sind anhand steuerrechtlicher Kriterien zu prüfen.

Praxishinweis
Für die Anrechnung des erhöhten Freibetrags nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II sind detaillierte Feststellungen zur Steuerbefreiung und Nebenberuflichkeit der Tätigkeit erforderlich. Die Gewinnerzielungsabsicht ist unbeachtlich, die Tätigkeit muss jedoch gemeinnützig und steuerlich privilegiert sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 29/20 R
    Entscheidungsdatum : 20. Juli 2021
    Amtliche Quelle :

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