BSG, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R
LSG Sachsen-Anhalt 28. Februar 2013
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BSG 9. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht zeitweise Arbeitslosengeld II (Alg II) und zog in eine teurere Wohnung um, ohne dass der Umzug erforderlich war. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von fünf Monaten wegen Erwerbseinkommens beantragt er erneut Alg II mit Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Der Beklagte begrenzt die Kosten auf das vorherige Niveau.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., der bei nicht erforderlichem Umzug die Kostenbegrenzung vorsieht. Das Gericht verneint dessen Anwendung nach einer mindestens einmonatigen Unterbrechung des Leistungsbezugs mit Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch eigenes Einkommen. Bei Eintritt eines neuen Leistungsfalls gilt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach tatsächliche, angemessene Kosten zu übernehmen sind.

Praxishinweis
Die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. entfällt bei erneuter Hilfebedürftigkeit nach mindestens einmonatiger Leistungsunterbrechung durch eigenständige Einkommensdeckung. Jobcenter müssen bei neuem Leistungsfall die tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen, sofern diese angemessen sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 23/13 R
Entscheidungsdatum : 8. April 2014
Amtliche Quelle :

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