BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R
LSG Berlin-Brandenburg 12. September 2012
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BSG 11. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und eine weitere Bewerberin konkurrieren um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Der bisherige Vertragsarzt verzichtet auf seinen Sitz und überträgt seinen Praxisanteil an die verbleibende Partnerin. Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 SGB V.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge eine fortführungsfähige Praxis zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussetzt (§ 103 Abs. 3a, 4, 6 SGB V). Die Interessen der verbleibenden Praxispartner sind auch bei überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Ein Bewerber, mit dem keine objektiv nachvollziehbare Zusammenarbeit möglich ist, scheidet aus. Zudem ist der Wille zur langfristigen Praxisfortführung (regelmäßig fünf Jahre) erforderlich.

Praxishinweis
Bei Nachbesetzungen in Berufsausübungsgemeinschaften ist auf die tatsächliche Fortführungsfähigkeit der Praxis zum Zeitpunkt der Antragstellung und die Kooperationsbereitschaft mit verbleibenden Partnern zu achten. Die Auswahlentscheidung unterliegt strenger Prüfung des Fortführungswillens und der partnerschaftlichen Eignung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 49/12 R
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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