Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
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Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Zur Erforderlichkeit der Beibringung einer Selbstverwaltungserklärung im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht des Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge - Betreuungsbüro SkwarEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 2. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020