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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.03.2000 - 10 W (pat) 10/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 10/99 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 10/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend das Patent 591 01 848 wegen Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstandswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97 beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf DM 20.000,-- festzusetzen.
Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für angemessen. Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu entscheiden.
Bühring Winkler Schuster
Hu