BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15
BGH 22. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Notarhaftung bei der Beurkundung der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder. Der Beklagte beurkundete den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, obwohl die Treuhandvereinbarung formnichtig blieb, da keine notarielle Beurkundung erfolgte.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 BGB ist die Treuhandvereinbarung formnichtig, berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des ordnungsgemäß beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrags (§ 139 BGB). Der Notar verletzt keine Amtspflicht (§ 19 BNotO), da die Beteiligten bewusst auf die Beurkundung des Treuhandvertrags verzichteten und keine rechtliche Einheit der Verträge vorlag.

Praxishinweis
Notare müssen nicht die Beurkundung eines wirtschaftlich verknüpften, aber formnichtig bleibenden Treuhandvertrags erzwingen, wenn die Parteien dessen Formnichtigkeit bewusst akzeptieren. Die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags bleibt hiervon unberührt, sodass keine Haftung wegen Beurkundung eines nichtigen Geschäfts besteht.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. Oktober 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 427/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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