BGH, Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR 112/17
BGH 20. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte forderte einen Kaufpreis für Marihuana ein, setzte dabei Gewalt und Pfefferspray ein, entwendete anschließend einen Laptop aus dem Zimmer des Geschädigten und wurde wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Diebstahlsurteils (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) wegen fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Pfeffersprays als „gefährliches Werkzeug“. Die Gesamtstrafe und die Aussetzung der Unterbringung (§ 67b StGB) werden aufgehoben. Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) bleibt rechtsfehlerfrei.

Praxishinweis
Bei Diebstahl mit Beisichführen von Pfefferspray ist die Qualifikation als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) zu prüfen. Die Koppelung von Strafaussetzung und Maßregelvollzug (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB) führt bei Aufhebung der Gesamtstrafe zur Aufhebung der Aussetzung der Unterbringung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR 112/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 112/17
    Entscheidungsdatum : 19. September 2017
    Amtliche Quelle :

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