BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12/19
VG Ansbach 5. März 2015
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VGH Bayern 20. Oktober 2015
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VG Ansbach 24. März 2016
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VGH Bayern 11. März 2019
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BVerwG 26. Mai 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, vietnamesische Staatsangehörige, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Sohn. Die Beklagte verweigert die Erteilung mit Verweis auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG wegen angeblich missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG nicht auf Vaterschaftsanerkennungen anwendbar ist, die allein zum Zweck der Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts der ausländischen Mutter erfolgen. Die Norm zielt auf Zweckehen und Zweckadoptionen, nicht auf „Zweckvaterschaften“. Zudem wird die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen humanitären Aufenthaltstitel nicht aufgehoben. Ein Anspruch auf Erteilung besteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxishinweis
Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen begründen keinen Ausschlussgrund nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug können auch nach Rücknahme eines Asylantrags und bei Vorliegen eines humanitären Titels nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV vom Inland aus erteilt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 12/19
    Entscheidungsdatum : 26. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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