BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 2 StR 16/15
BGH 16. Juli 2015

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Sachverhalt
Drei Angeklagte werden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Computerbetrugs im Zusammenhang mit Täuschung älterer Personen zur Herausgabe von Bankkarten und Geheimzahlen sowie anschließender Geldabhebung verurteilt. Die Revision richtet sich gegen die Qualifikation als Computerbetrug.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB). Die Verwendung der Bankkarte und Geheimnummer durch Täuschung des Berechtigten ist kein Computerbetrug, da die Daten nicht „unbefugt“ im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB genutzt werden. Die Revision führt zur Umqualifikation in gewerbs- und bandenmäßigen Betrug.

Praxishinweis
Bei Erlangung von Bankkarte und PIN durch Täuschung liegt kein Computerbetrug vor, sondern Betrug gem. § 263 StGB. Die Entscheidung begrenzt die Anwendbarkeit des § 263a StGB auf Fälle unbefugter Datenmanipulation oder -beschaffung, nicht aber auf missbräuchliche Nutzung rechtmäßig erlangter Daten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 2 StR 16/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 16/15
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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