BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20
BGH 10. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Rechtsschutzversicherer ersetzt Gerichtskosten und Anwaltsvergütung der Versicherungsnehmer. Nach Prozessvergleich erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt. Der Kläger verlangt von den Beklagten Herausgabe dieser Rückzahlung, die diese mit Aufrechnung abwehren.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Versicherungsnehmer auf Auskehr unverbrauchter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt geht kraft § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Die Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Gebührenansprüchen gegen die Versicherungsnehmer ist mangels Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) unwirksam. Ein Quotenvorrecht der Versicherungsnehmer für Erstattungsansprüche überzahlter Gerichtskosten besteht nicht.

Praxishinweis
Rechtsschutzversicherer können Rückerstattungsansprüche unverbrauchter Gerichtskosten gegen Prozessbevollmächtigte direkt geltend machen. Anwälte dürfen diese Beträge nicht mit eigenen Forderungen gegen Versicherungsnehmer aufrechnen. Ein Quotenvorrecht der Versicherungsnehmer bei überzahlten Gerichtskosten besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 76/20
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2021
Amtliche Quelle :

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