BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14
BGH 29. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens Einsicht in die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht lehnen den Antrag ab; die Klägerin legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Gegner im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren kein subjektives Akteneinsichtsrecht einräumt. Die Vorschrift regelt lediglich die Möglichkeit der Zugänglichmachung bei bestehendem materiell-rechtlichem Auskunftsanspruch, nicht aber ein eigenständiges Einsichtsrecht. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Gegner als Dritter gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu behandeln; ein rechtlich geschütztes Interesse an Einsicht ist nicht glaubhaft gemacht.

Praxishinweis
Ein Akteneinsichtsanspruch des Gegners in die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren besteht nicht. Einsicht kann nur im Rahmen eines gesonderten Hauptsacheverfahrens geltend gemacht werden. Nach Verfahrensabschluss entscheidet die Gerichtsverwaltung über Einsichtsgesuche Dritter.

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  • 1Kein Akteneinsichtsrecht des Gegners in die VKH-Erklärungen des AntragstellersEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 10. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 214/14
Entscheidungsdatum : 28. April 2015
Amtliche Quelle :

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