BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
BVerfG 23. März 2022

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Sachverhalt
Der Kläger, Betreiber von Windenergieanlagen, wendet sich gegen §§ 3, 4, 6, 11 und 12 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG). Er rügt Eingriffe in Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch Verpflichtungen zur Gründung projektbezogener Gesellschaften und zur Beteiligung von Gemeinden und Anwohnern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Gesetzgebungskompetenz des Landes im Energiewirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und verneint eine Sperrwirkung bundesgesetzlicher Regelungen (EEG). Die Pflichten zur Projektgesellschaftsgründung und Beteiligung dienen legitimen Gemeinwohlzielen (Klimaschutz, Akzeptanzsteigerung, Stromversorgung) und sind überwiegend verhältnismäßig. Lediglich die Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG verletzt Art. 12 Abs. 1 GG und ist nichtig.

Praxishinweis
Die Verpflichtung zur Gründung projektbezogener Gesellschaften und zur Beteiligung von Gemeinden und Anwohnern an Windenergieanlagen ist verfassungsgemäß. Betreiber müssen jedoch nicht die umfassende Informationspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG erfüllen, wenn sie die Ausgleichsabgabe anbieten. Die Entscheidung stärkt die Akzeptanzförderung durch lokale Teilhabe.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1187/17
Entscheidungsdatum : 23. März 2022
Amtliche Quelle :

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