BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 184/12
BGH 6. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mindert die Betriebskostenvorauszahlungen nach eigener Korrektur der vom Kläger erteilten Betriebskostenabrechnung 2009. Die Klägerin verlangt Zahlung der einbehaltenen Beträge. Das Berufungsgericht weist die Klage ab, die Revision des Beklagten wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 560 Abs. 4 BGB: Die Anpassung der Vorauszahlungen setzt die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung voraus, auch bei Mieter-Korrektur. Der Mieter darf nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit einem selbst ermittelten Guthaben aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht schließt eine Aufrechnung nicht aus.

Praxishinweis
Mieter können Betriebskostenvorauszahlungen eigenständig anpassen, wenn sie die Abrechnung inhaltlich richtig korrigieren. Vermieter müssen die tatsächliche Abrechnungssituation prüfen, bevor sie Vorauszahlungen unverändert verlangen oder Klage erheben. Aufrechnung mit selbst ermitteltem Guthaben ist zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 184/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 184/12
    Entscheidungsdatum : 5. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

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