BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05
LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2005
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BAG 11. April 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten gemäß einer formularmäßigen Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag, die eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildungsende vorsieht, unabhängig vom Kündigungsgrund.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel ist gemäß §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Die Klausel differenziert nicht nach dem Verantwortungsbereich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und belastet den Arbeitnehmer auch bei berechtigter Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung. Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten müssen eine Differenzierung nach Kündigungsgrund enthalten und dem Arbeitnehmer ermöglichen, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Unbeschränkte Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam und führen zur ersatzlosen Klauselentfall. Arbeitgeber sollten ihre AGB entsprechend anpassen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. August 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 610/05
Entscheidungsdatum : 10. April 2006

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