BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 87/12
AG Düren 22. Juni 2011
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OLG Köln 20. Januar 2012
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BGH 4. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien beantragen die Ehescheidung; eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung regelt vermögensrechtliche Ansprüche außer Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt. Das Amtsgericht entscheidet ohne Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts, obwohl die Antragsgegnerin erstinstanzlich keine Folgesache rechtzeitig anhängig gemacht hat.

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 520 Abs. 3 ZPO ist ein bestimmter Sachantrag in der Beschwerde erforderlich. Die Antragsgegnerin stellt diesen mit Aufhebung und Zurückverweisung, um Folgesachen zu verfolgen. Das Gericht verneint Verfahrensfehler, da die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG zur Folgesachenanhängigkeit versäumt wurde und eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten ist.

Praxishinweis
Die Zurückverweisung eines Scheidungsbeschlusses wegen unterlassener Folgesachenanhängigkeit setzt rechtzeitige Antragstellung voraus. Ein bloßer Widerruf der Zustimmung zur Scheidung nach Verhandlungsende rechtfertigt keine Wiedereröffnung. Beschwerdeanträge auf Aufhebung und Zurückverweisung sind zulässig, wenn sie ein bestimmtes Anliegen verfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 87/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 87/12
Entscheidungsdatum : 3. September 2013
Amtliche Quelle :

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