BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21
BVerfG 10. Februar 2022
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BVerfG 6. April 2022
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BVerfG 27. April 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger richten Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 7e–7h IfSG, die Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweises verpflichtet. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs wird gestellt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt, da die Folgenabwägung zugunsten des Infektionsschutzes ausfällt. Trotz möglicher irreversibler Impffolgen überwiegen die erheblichen Gefahren für vulnerable Gruppen bei Aussetzung der Nachweispflicht. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, jedoch rechtfertigen die Risiken für Dritte keine vorläufige Außerkraftsetzung.

Praxishinweis
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bleibt bis zur Hauptsacheentscheidung vollumfänglich anwendbar. Berufliche Nachteile der Betroffenen begründen keine Aussetzung. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde für vorläufige Gesetzesaussetzungen bei pandemiebedingten Schutzmaßnahmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2649/21
    Entscheidungsdatum : 9. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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