BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18
LG Verden 9. Oktober 2017
>
BGH 26. März 2019

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Gebäude- und Hausratsversicherer, verlangt Ersatz materiellen Schadens aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) von den Beklagten, Kfz-Haftpflichtversicherern, wegen eines Brandes, der infolge eines Verkehrsunfalls und eines Kurzschlusses am beschädigten Pkw Mercedes in einer Werkstatt entstand.

Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht den Zurechnungszusammenhang der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG trotz zeitlicher Verzögerung, da die Gefahrenlage fortwirkte. Ein Sorgfaltspflichtverstoß des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten unterbricht die Haftung regelmäßig nicht. Die Haftung umfasst auch Rechtsverfolgungskosten; Mitverschulden ist gesondert zu prüfen.

Praxishinweis
Betriebsgefahr haftet auch für Folgeschäden, die zeitlich verzögert eintreten, wenn die Gefahrenlage fortbesteht. Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter entlasten den Halter nicht grundsätzlich, sondern sind im Mitverschulden zu berücksichtigen. Dies ist bei der Haftungsquotenbestimmung zu beachten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge27

  • 1Dr. Erik SchlerethEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-wuerzburg.de · 16. April 2026

  • 2Dr. Erik SchlerethEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-wuerzburg.de · 16. April 2026

  • 3OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 14 U 150/19Eingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 22. Januar 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 236/18
Entscheidungsdatum : 26. März 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text