BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14
OLG Koblenz 12. Mai 2014
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BGH 24. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines Grashäckslers durch einen Metallzinken, der vom Traktor mit angehängtem Kreiselschwader des Beklagten abgefallen ist. Der Schaden entstand auf einer landwirtschaftlichen Wiese während der arbeitsteiligen Grasverarbeitung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Schaden nicht „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Die Betriebsgefahr entfällt, wenn das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und keine Gefahren für den Verkehr ausgehen. Hier prägt die Fortbewegungsfunktion des Traktors den Schadensablauf nicht.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets zu prüfen, ob der Schaden eine Auswirkung der typischen Betriebsgefahren des Kraftfahrzeugs im Verkehr darstellt. Schäden bei rein arbeitstechnischem Einsatz ohne Verkehrszusammenhang sind nicht der Betriebsgefahr zuzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 265/14
Entscheidungsdatum : 23. März 2015
Amtliche Quelle :

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