BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
ArbG Dortmund 7. Juli 2023
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LAG Hamm 5. Dezember 2023
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BAG 19. September 2024
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BAG 5. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, mehrfach erfolglos auf Stellen als „Sekretärin“ beworben, begehrt von der Beklagten Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Die Beklagte lehnte ab, da der Kläger systematisch Bewerbungen mit dem Ziel der Entschädigung und nicht der Stellenannahme abgegeben habe.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Klageabweisung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Der Kläger verfolge ein „Geschäftsmodell“, indem er formale Bewerberstellung nur zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG nutze, ohne ernsthaftes Interesse an der Stelle. Die Darlegungs- und Beweislast für Rechtsmissbrauch trägt der Arbeitgeber. Die Entscheidung steht im Einklang mit EuGH-Rechtsprechung (Kratzer).

Praxishinweis
Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG können bei systematischer, nur auf Entschädigung gerichteter Bewerbung wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden. Arbeitgeber sollten Indizien für ein derartiges Vorgehen sorgfältig dokumentieren und beweisen, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 21/24
Entscheidungsdatum : 18. September 2024
Amtliche Quelle :

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