BSG, Urteil vom 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R
LSG Baden-Württemberg 11. Dezember 2019
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BSG 26. April 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein im Krankenhausplan mit Strahlentherapie ausgewiesenes Krankenhaus, rechnet stationäre Behandlung mit ambulant in einer externen Strahlentherapiepraxis erbrachten Leistungen ab. Die Beklagte, Krankenkasse, verweigert die Zahlung des Differenzbetrags. Streitgegenstand sind die Vergütungsfähigkeit dieser Leistungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG und § 39 Abs. 1 SGB V sind nur Leistungen abrechenbar, die das Krankenhaus selbst oder veranlasste Dritte innerhalb seiner Organisation erbringen. Die planmäßige Auslagerung wesentlicher Leistungen an nicht eingegliederte Dritte ist unzulässig. Das Krankenhaus muss die für den Versorgungsauftrag erforderliche Ausstattung selbst vorhalten.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht regelmäßig an externe Dritte auslagern. Abrechnungen von Leistungen externer Praxen als eigene Krankenhausleistungen sind unzulässig, wenn diese außerhalb der Krankenhausorganisation erbracht werden. Dies begrenzt Kooperationsmodelle bei der DRG-Abrechnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 15/21 R
Entscheidungsdatum : 25. April 2022
Amtliche Quelle :

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