BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
SG Augsburg 13. Mai 2016
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LSG Bayern 6. Juli 2017
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BSG 4. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Versicherungspflicht einer Ärztin in zwei Krankenhäusern ab 1.1.2013. Die Ärztin erbringt Leistungen auf Honorarbasis, ist jedoch in die Betriebsorganisation eingegliedert und unterliegt Weisungen der Chefärzte. Streitentscheidend ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, da die Ärztin trotz fachlicher Weisungsfreiheit in die Krankenhausorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht unterliegt. Die vertragliche Selbstständigkeitsvereinbarung wird der gelebten Praxis untergeordnet. Regulatorische Krankenhausvorgaben sind bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigen, führen aber nicht zu einer zwingenden Selbstständigkeit.

Praxishinweis
Honorartätigkeiten von Ärzten im Krankenhaus sind sozialversicherungsrechtlich keine Ausnahme von der Beschäftigungspflicht. Die tatsächliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit überwiegen formale Vertragsgestaltungen. Krankenhäuser müssen bei Honorarkräften mit Versicherungspflicht rechnen, auch bei abweichender Bezeichnung als „Honorararzt“.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 11/18 R
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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