BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R
LSG Niedersachsen-Bremen 24. September 2014
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BSG 24. März 2016
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LSG Niedersachsen-Bremen 26. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine physiotherapeutische Praxis mit Zulassung als Heilmittelerbringerin und beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Streitgegenstand ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine freiberuflich tätige Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung, die überwiegend Hausbesuche durchführt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht der freiberuflich tätigen Physiotherapeutin als Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und 25 Abs. 1 S. 1 SGB III. Maßgeblich ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin trotz fehlender eigener Betriebsstätte und Unternehmerrisiko. Die Zulassungspflicht nach § 124 SGB V begründet keine automatische Selbstständigkeit. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist jedoch zurückzuverweisen, da die unverschuldete Unkenntnis der Klägerin nicht abschließend geklärt ist.

Praxishinweis
Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung bei Heilmittelerbringern richtet sich nach der tatsächlichen Eingliederung und Weisungsgebundenheit, nicht allein nach Zulassungsrecht. Arbeitgeber sollten bei Unklarheiten das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV nutzen, um Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 20/14 R
Entscheidungsdatum : 23. März 2016
Amtliche Quelle :

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