BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11
OLG Stuttgart 3. Februar 2011
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BGH 5. Dezember 2012
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Generalanwalt beim EuGH 14. November 2013
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EuGH 10. April 2014
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BGH 12. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt ihren Früchtequark mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin rügt irreführende Werbung wegen fehlender Hinweise auf den höheren Zuckergehalt und behauptete gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 9, 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung, da der Slogan keine nährwertbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO (EG) 1924/2006 darstellt. Er enthält jedoch eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 3 VO, deren Verwendung 2010 bereits an Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 VO gebunden war. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB a.F. liegt nicht vor.

Praxishinweis
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen ohne Zulassung unterliegen strengen Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006. Abmahnungen müssen konkrete Verstöße benennen; unzureichende Abmahnungen sind nicht berechtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

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Fachbeiträge1

  • 1Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen FrüchtequarkEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 12. Februar 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 36/11
Entscheidungsdatum : 11. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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