BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R
LSG Baden-Württemberg 14. März 2008
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BSG 3. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach § 22 Abs. 1 SGB II für 2005 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 236 Euro. Er wohnt mietvertraglich bei seiner Mutter, die Mietzahlungen erst während des Verfahrens einforderte. Die Vorinstanzen lehnten die Leistung mit Verweis auf fehlenden Fremdvergleich ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft bei wirksamer Mietverpflichtung unabhängig vom Fremdvergleich zu übernehmen sind. Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen muss nicht fremdüblich sein, um KdU-Leistungen zu begründen. Die Angemessenheit der Kosten bleibt zu prüfen. Die Klageänderung und Klagefrist sind zulässig.

Praxishinweis
Für die Übernahme von KdU-Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II genügt eine wirksame, nicht dauerhaft gestundete Mietverpflichtung, auch bei Angehörigenverhältnissen. Ein Fremdvergleich ist kein Ausschlusskriterium. Die tatsächliche Verpflichtung und Angemessenheit sind entscheidend für die Leistungsgewährung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 37/08 R
    Entscheidungsdatum : 2. März 2009
    Amtliche Quelle :

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