BGH, Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
LG Berlin 13. Oktober 2017
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BGH 19. September 2018
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LG Berlin 21. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte gerät mit zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug. Die Kläger kündigen fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und hilfsweise ordentlich nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Nach Zugang der Kündigung leistet der Beklagte die Rückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rückwirkend als unwirksam behandelt, wenn die Rückstände rechtzeitig beglichen werden. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung entfaltet daher Wirkung, da die fristlose Kündigung durch die Schonfristzahlung ex tunc entfällt.

Praxishinweis
Vermieter können fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung verknüpfen. Bei rechtzeitiger Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bleibt die ordentliche Kündigung wirksam, was eine Aushöhlung des fristlosen Kündigungsrechts verhindert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 231/17
Entscheidungsdatum : 18. September 2018
Amtliche Quelle :

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