BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
OLG Stuttgart 26. Januar 2017
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BGH 9. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten ein Neufahrzeug, das mehrfach wegen Mängeln instandgesetzt wird. Nach wirksamer Minderung des Kaufpreises erklärt die Klägerin später Schadensersatz statt der Leistung und verlangt Rückabwicklung. Die Beklagte wendet sich gegen die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB) nach wirksamer Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Die Minderung ist ein bindendes Gestaltungsrecht, das den Käufer an seine Wahl bindet und einen Wechsel zum großen Schadensersatzanspruch ausschließt. Eine analoge Anwendung von § 325 BGB zur Umgehung dieser Bindungswirkung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Nach wirksamer Minderung kann der Käufer nicht einseitig zu Schadensersatz statt der Leistung und Rückabwicklung wechseln. Die Bindungswirkung der Minderung schützt Verkäufer vor Rechtsunsicherheit und schränkt die Flexibilität des Käufers im Gewährleistungsrecht ein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 26/17
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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