BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20
LG Köln 20. November 2019
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OLG Köln 30. Juli 2020
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BGH 22. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, durch TV-Auftritte bekannt, wird wegen gewerbsmäßigen Betrugs in einem Strafverfahren angeklagt. Die Beklagten berichten namentlich über die bevorstehende Hauptverhandlung und den Verdacht des Betrugs, ohne dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Verfahren wurde später eingestellt.

Entscheidungsgründe
Die Klage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) wird abgewiesen. Zwar liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Verdachtsberichterstattung unzulässig war (fehlende Stellungnahmemöglichkeit), jedoch überwiegt das Informationsinteresse. Ein Anspruch aus Art. 82 DS-GVO scheidet wegen des Medienprivilegs aus. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt keine Geldentschädigung, da Unterlassungserklärungen vorliegen.

Praxishinweis
Verdachtsberichterstattung über laufende Strafverfahren erfordert hinreichende Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen. Das Medienprivileg schließt Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DS-GVO bei journalistischer Tätigkeit aus. Geldentschädigungen setzen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die durch Unterlassungstitel entfallen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 1175/20
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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