BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15
LG Köln 17. Dezember 2014
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OLG Köln 12. Mai 2015
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BGH 16. Februar 2016
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OLG Köln 13. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der identifizierenden Bereithaltung von fünf Online-Artikeln über ein gegen ihn eingeleitetes, später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Die Beklagte verweigert die Löschung außer einem Artikel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung unzureichend geprüft ist. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt vor. Für die Zulässigkeit der Archivberichterstattung ist maßgeblich, ob die ursprüngliche Berichterstattung den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung (Art. 1, 2 GG; Art. 5 GG; § 823 BGB analog) genügte.

Praxishinweis
Online-Archivierung von Verdachtsberichten über eingestellte Ermittlungsverfahren ist nur zulässig, wenn die ursprüngliche Berichterstattung sorgfältig recherchiert und rechtmäßig war. Fehlt ein Mindestbestand an Beweistatsachen, ist die weitere Bereithaltung identifizierender Beiträge unzulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht.

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  • 1BGH: Kein Archivprivileg für unzulässige VerdachtsberichterstattungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 30. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 367/15
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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