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29. Juli 2014
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18. April 2016
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
- 1.
- eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
- 2.
- eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
- die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
- 2.
- ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
Fußnote
(+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)
Fachbeiträge • 36
- 1. Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im GeschäftsverkehrEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.biz · 29. Juli 2014
- 2. Zahlungsverzug im GeschäftsverkehrEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Str Dr. Jur. D. Arconada, Ll.M · www.kasur.de · 6. August 2014
- 3. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 25. August 2020
- 4. § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder AbnahmefristenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 5. Hagen Döhl, Autor auf paragraf.infoEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 13. September 2014
- 6. Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie in DEEingeschränkter Zugriffwww.buse.de · 21. August 2014
- 7. Was jeden interessiert ... ArchivesEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 6. November 2014
- 8. Kollidierende AGB im B2B: Welche AGB gelten?Eingeschränkter ZugriffHakan Ayaz · www.kanzlei1848.de · 31. August 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/26102 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021