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21. Dezember 1999
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1. März 2013
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1. September 2013
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1. Mai 2014
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24. August 2017
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1. Oktober 2023
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- 2.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 3.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 4.
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
- 5.
- sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 7.
- an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder
- 8.
- sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
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Öffentliche Quellen • 73
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- 2. 19/7797 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 3. 19/10338 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8674 - Rechtsextreme Vorfälle in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 4. 19/14092 - Antrag: Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 5. 19/13176 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. September 2019
- 6. 19/12709 - Kleine Anfrage: Entwicklungen im SteuervollzugBundestag Drucksachen · 27. August 2019
- 7. 19/6934 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6385 - Evaluation § 219a des StrafgesetzbuchsBundestag Drucksachen · 9. Januar 2019
- 8. 19/15267 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14634 - Wilderei, Elfenbeinhandel und Vollzug in DeutschlandBundestag Drucksachen · 18. November 2019