BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12
LG Duisburg 14. Oktober 2011
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OLG Düsseldorf 6. Juni 2012
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BGH 13. März 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) vom Beklagten, der das Fahrzeug privat genutzt hatte. Streitgegenstand sind das Fehlen einer erneuten Umweltplakette und ein Loch im Staufachboden. Die Klägerin beruft sich auf arglistiges Verschweigen von Mängeln.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB liegt nicht vor, da keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Umweltplakette getroffen wurde. Die Parteien schlossen die Gewährleistung wirksam aus (§§ 434, 437, 440, 323, 346 BGB). Der Beklagte handelte nicht als Unternehmer (§ 13 BGB). Arglistiges Verschweigen ist nicht nachgewiesen.

Praxishinweis
Bei Privatverkäufen gebrauchter Fahrzeuge kann ein Gewährleistungsausschluss durch Formulierungen wie „keine Garantie“ wirksam sein. Umweltplaketten begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung ohne ausdrückliche Zusage. Unternehmerstatus ist bei privater Nutzung und Verkauf regelmäßig zu verneinen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 186/12
Entscheidungsdatum : 13. März 2013
Amtliche Quelle :

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