BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10
OLG Frankfurt 22. Juli 2010
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BGH 13. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs gegen die Beklagte, eine GmbH, wegen behaupteter Sachmängel. Der Zedent hatte den Pkw unter Gewährleistungsausschluss erworben und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagte verweigert Rückabwicklung und Nacherfüllung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Rückabwicklungsanspruch aus §§ 437, 440, 323, 346 BGB mangels wirksamen Rücktritts, da keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und keine ernsthafte, endgültige Leistungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt. Der Gewährleistungsausschluss ist nach §§ 474, 475 BGB unwirksam, doch entbindet dies nicht von der Fristsetzungspflicht. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, da die GmbH als Unternehmer auch branchenfremde Nebengeschäfte im Zweifel gewerblich tätigt (§§ 13, 14, 344 HGB).

Praxishinweis
Bei Verbrauchsgüterkäufen durch GmbHs gilt der umfassende Verbraucherschutz der §§ 474 ff. BGB auch für branchenfremde Verkäufe. Trotz unwirksamem Gewährleistungsausschluss bleibt die Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung für den Rücktritt. Eine bloße Mangelbestreitung genügt nicht als endgültige Leistungsverweigerung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 215/10
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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