BGH, Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14
OLG Karlsruhe 14. Mai 2014
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BGH 21. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung und Entschädigung wegen der Veröffentlichung eines Fotos, das sie in Badekleidung am Strand zeigt, ohne ihre Einwilligung. Das Bild erschien in der Printausgabe der Beklagten zu 1 und im Internet-Portal der Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit einem Bericht über einen Raubüberfall auf einen prominenten Fußballspieler.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung ohne Einwilligung gemäß §§ 22, 23 KUG i.V.m. §§ 1004, 823 BGB, da die Klägerin nicht Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses ist. Die Interessenabwägung gewährt dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang, insbesondere wegen der privaten Situation und der Möglichkeit zur Unkenntlichmachung. Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG scheidet aus. Ein Entschädigungsanspruch wird mangels schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung abgelehnt.

Praxishinweis
Die Veröffentlichung von Fotos zufällig abgebildeter, nicht prominenter Personen neben Prominenten ist ohne Einwilligung unzulässig, wenn kein Bezug zum berichteten Ereignis besteht. Unkenntlichmachung ist zumutbar. Geldentschädigungen setzen einen schwerwiegenden Eingriff voraus und sind nicht bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung zu gewähren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 245/14
Entscheidungsdatum : 20. April 2015
Amtliche Quelle :

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