BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 25. Oktober 2017
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BSG 28. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, dauerhaft voll erwerbsgemindert und mit 100 % Behinderung, bezieht eine Erwerbsminderungsrente und lebt mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter verweigert ihr Sozialgeld nach SGB II für Dez. 2014 bis Mai 2015 mit Verweis auf Leistungsberechtigung nach SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 7 ff. SGB II, da die Klägerin trotz grundsätzlicher Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel SGB XII wegen fehlender Bedürftigkeit keinen SGB XII-Leistungsanspruch hat. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II begründet nur einen Vorrang, keinen Ausschluss des Sozialgeldanspruchs.

Praxishinweis
Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII können als nichterwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld nach SGB II beanspruchen, sofern kein tatsächlicher SGB XII-Leistungsanspruch besteht. Die Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist bei der Leistungsberechnung zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 46/17 R
    Entscheidungsdatum : 27. November 2018
    Amtliche Quelle :

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